Kirchenvorstand
der Pfarrei St. Saturnina
Aufgaben
Die Aufgaben des KV sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (VVG) vom 24.07.1924 festgelegt.
- Der KV verwaltet das Vermögen der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. § 1 Abs. 1 VVG). Die Verwaltung erfolgt nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen,
- er ist verantwortlich für die Haushalte der Gemeinde und ihrer Einrichtungen, Personalangelegenheiten sowie die Finanzierung und Durchführung von Bau- und Investitionsmaßnahmen.
- Er übt das Hausrecht in den kirchlichen Gebäuden aus.
Mitglieder
- Der KV besteht aus:
- dem Pfarrer oder dem von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,
- einem weiteren Geistlichen nach den gesetzlichen Regelungen,
- den sechs gewählten Mitgliedern (§2 VVG) und dem entsandten Vertreter des Pfarrgemeinderates.
- Ihre Amtszeit dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Beim Wegzug eines KV - Mitgliedes aus dem Gebiet der Kirchengemeinde verliert das KV - Mitglied sein Amt.
- Der KV wählt und entsendet ein Mitglied in den Pfarrgemeinderat, um über die besprochenen Themen zu informieren und an den Beratungen des Pfarrgemeinderates teilzunehmen.
- Der PGR wählt und entsendet ein Mitglied in den Kirchenvorstand, um über die besprochenen Themen zu informieren und an den Beratungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
- Zum Kirchenvorstand gehören folgende Personen:
- Pfarrer Hubertus Rath, Vorsitzender
- Meinolf Hagen, geschäftsführender Vorsitzender
- Meinolf Hein
- Klaus-Peter Osburg
- Hermann Sievers, Vertreter des Pfarrgemeinderates
- Hildegard Stork
- Annette Welling
- Stephan Willhoff











